Verkehrsrecht

Besonderheiten im Verkehrsstraf- und –ordnungswidrigkeitenrecht

In diesem Rechtsgebiet, welches sich, genauer gesagt, aus mehreren Bereichen zusammensetzt, sind grundsätzlich folgende wesentliche Bereiche zu unterscheiden:

Verkehrsordnungswidrigkeiten

 Verkehrsstrafrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung
Rotlichtverstoß
Abstandsunterschreitung
Verstöße gegen § 24a StVG
Fahrverbot
Punktesystem

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrlässige Tötung
Fahrlässige Körpervereltzung
Nötigung
Gefährdung des Straßenverkehrs
Trunkenheit im Verkehr
Vollrausch
Fahrverbot
Entziehung der Fahrerlaubnis



Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verkehrsrecht scheinen getrennte Bereiche zu sein, doch gibt es für den Betroffenen gefährliche Verknüpfungen. In einigen Fällen kann es zu einem "Übergang in das Strafverfahren" kommen. Es ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sinnvoll ist. Ein solcher Übergang kann drohen, wenn etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugleich eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellt.

Ist ein sonstiger Verwaltungsakt ergangen, der über den Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht zu verhandeln ist, droht kein Übergang.

Eine höchst problematische Schnittstelle ist die stets vorhandene Berührung mit dem Versicherungsrecht. Nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen ist der Betroffene gegenüber seiner Versicherung zur Mitwirkung verpflichtet, da ansonsten der Verlust oder eine Minderung des Versicherungsanspruches droht. Dem steht das straf-/ordnungsrechtliche Schweigerecht gegenüber. Es kann der Fall eintreten, dass der Betroffene durch eine ordnungsgemäße Sachverhaltsschilderung zwar finanziell keinen Schaden hat, er aber bei Bekanntwerden dieser Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft erhebliche strafrechtliche Konsequenzen erleidet. Hierbei muss man wissen, dass die Staatsanwaltschaften im Wege der Beschlagnahme Zugriff auf die Versicherungsunterlagen nehmen können.

Hier kann nur der dringende Rat erteilt werden, vor irgendwelchen sachverhaltsbezogenen Angaben gegenüber der Versicherung zuerst den Rat eines erfahrenen Strafverteidigers einzuholen, um eine Schilderung vorzubereiten.
Schließlich sind auch Fälle denkbar, in denen es sinnvoll sein kann, auf den Versicherungsschutz zu verzichten.